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INHALT


Baugesetzbuch 1998 (BauGB98)

 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141),





§ 194            Verkehrswert

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt,
auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des
sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

§ 195            Kaufpreissammlung

(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den
sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt,
auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu
 begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss
 zu übersenden.

Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese
getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer
Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die
Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über
die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluss und für
den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der
Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten
den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.

(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).

§ 196            Bodenrichtwerte

(1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet
durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung
des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für
erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies
Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind
Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde,
wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres
zu ermitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes
sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung
zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die
Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu
ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen
abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen
Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten
Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten
Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum
Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der letzten Bedarfsbewertung
des Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung
kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft
über die Bodenrichtwerte verlangen.

§ 197            Befugnisse des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte
von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben über das
Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im
Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen
erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen
werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und
sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der
Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen.
Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, dass
Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von
Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der
Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts
und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuss
Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von
Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.

§ 198    Oberer Gutachterausschuss

(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für den Bereich
einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden gebildet werden,
auf die die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend
anzuwenden sind.

(2) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein
 Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines
 Gutachterausschusses vorliegt.



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