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INHALT


Ermittlung von Bodenwerten unbebauter Grundstücke



die WertV gebrauchten Begriff des Bodenwertes ohne ihn zu definieren
in einer Vielzahl von Vorschriften.Es kann davon ausgegangen werden,
dass der in § 28 Abs. 3 gebrauchten Begriff des "Wertes des Bodens"
damit identisch ist. Der Frage, wie der Bodenwertes definiert ist und
insbesondere was Bestandteile der Bodenwertermittlung im Einzelfall ist,
kommt eine rein akademische Bedeutung zu; die Frage kann im Einzelfall
sogar von entscheidender praktischer Bedeutung sein. Dies ist zum Beispiel
der Fall, wenn es um die Frage geht, ob der Bodenwertes begrifflich
eine Berücksichtigung von Altlasten oder Bodenschätzen einschließt
Aufwuchs oder sogar zumindest unbedeutende bauliche Anlagen
(z. B. Einfriedungen) einbezieht einen Werterhöhung oder Wertminderung
nicht nur auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, sondern auch
privatrechtliche Rechte und Belastungen (z. B. Wegerecht) umfasst.

Im Kern geht es also die Frage, auf sich der Bodenwert alleine
auf den Wert des nackten Grund und Bodens bezieht oder bestimmte
wertbeeinflussende Umstände berücksichtigt werden müssen?

Der Bodenwert bestimmt sich nach der Definition des
Verkehrswertes (§ 194 BauGB) weniger danach, was der Boden "kosten darf",
sondern in erster Linie danach, welchen Wert der gewöhnlichen
Geschäftsverkehr dem beimißt.



























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